LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2019
L 11 BA 2804/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X §§ 44 ff.;
Fundstellen:
DStR 2020, 559
NZG 2019, 1359
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 102/18

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Nichtvorliegen einer Sperrminorität nach dem GesellschaftsvertragAnforderungen an den Bestandsschutz aus einer früheren Betriebsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen L 11 BA 2804/18

DRsp Nr. 2019/10141

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Nichtvorliegen einer Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag Anforderungen an den Bestandsschutz aus einer früheren Betriebsprüfung

1. Gesellschafter-Geschäftsführer, die das Stammkapital der Gesellschaft zu je 33,33 % halten und nach dem Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals zulässt, keine globale Sperrminorität besitzen, sind abhängig beschäftigt. 2. Ein Bestandsschutz aus einer früheren "beanstandungsfrei" verlaufenen Betriebsprüfung ist auch dann zu verneinen, wenn für eine GmbH hauptsächlich nur die Gesellschafter-Geschäftsführer tätig waren und zusätzliche Mitarbeiter nur in geringem Umfang eingesetzt wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 159.664,37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X §§ 44 ff.;

Tatbestand