Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit als Operationspfleger für die Beigeladene zu 1) eine selbständige Tätigkeit ist.
1. Der 1970 in R. geborene Kläger erlernte nach der Mittleren Reife den Beruf eines Betonfacharbeiters, leistete den NVA-Wehrdienst ab und durchlief von 1990 bis 1991 in seinem Geburtsort eine berufsbegleitende Ausbildung zum Krankenpfleger. Von 1992 bis 1995 wurde er in D. zum examinierten Krankenpfleger ausgebildet. In diesem Beruf war er dort bis 1999 tätig. Anschließend arbeitete der Kläger als Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger sowie als Praxisanleiter in verschiedenen Kliniken im Großraum B-Stadt, zuletzt bis 31.03.2009 in der W.-Klinik/A-Stadt.
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