Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Juni 2003 bei der Beigeladenen als Lkw-Fahrer abhängig beschäftigt war.
Am 30. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu prüfen, ob er "unter die Scheinselbstständigkeit falle". Er sei zu ca. 80 % als Heilpraktiker tätig. Die restliche Zeit fahre er für die Spedition R. in L ... Er sei privat renten- und krankenversichert. Mit Bescheid vom 6. September 2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Heilpraktiker selbstständig tätig sei und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.
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