LSG Hessen - Urteil vom 24.02.2009
L 1 KR 249/08
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 282/04

Sozialversicherungspflicht; abhängige Beschäftigung eines LKW-Fahrers; Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 249/08

DRsp Nr. 2009/6669

Sozialversicherungspflicht; abhängige Beschäftigung eines LKW-Fahrers; Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit

Stellt ein Lkw-Fahrer nur seine Arbeitskraft zur Verfügung, so ist er regelmäßig abhängig beschäftigt. Auch wenn er die Möglichkeit hat, konkrete Angebote abzulehnen, wird er nicht zum selbstständig Tätigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Juni 2003 bei der Beigeladenen als Lkw-Fahrer abhängig beschäftigt war.

Am 30. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu prüfen, ob er "unter die Scheinselbstständigkeit falle". Er sei zu ca. 80 % als Heilpraktiker tätig. Die restliche Zeit fahre er für die Spedition R. in L ... Er sei privat renten- und krankenversichert. Mit Bescheid vom 6. September 2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Heilpraktiker selbstständig tätig sei und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.