LSG Hessen - Urteil vom 27.10.2011
L 8 KR 175/09
Normen:
BGB § 117; BGB § 118; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 77/07

Sozialversicherungspflicht; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einer Tätigkeit in einer Einzelfirma eines nahen Familienangehörigen

LSG Hessen, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 175/09

DRsp Nr. 2012/4578

Sozialversicherungspflicht; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einer Tätigkeit in einer Einzelfirma eines nahen Familienangehörigen

1. Eine abhängige Beschäftigung in einer Einzelfirma eines nahen Familienangehörigen liegt auch dann vor, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles der als Arbeitnehmer geführte (leitende) Angestellte oder Fremdgeschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Familie faktisch vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke des Unternehmens hat und wie ein Alleininhaber "frei Schalten und Walten kann". 2. Maßgeblich ist allein die Rechtsmacht des Firmeninhabers. Im Konfliktfall, zB wenn es zu einer familiären Trennung kommt und die familiären Rücksichtnahmen ein Ende haben, kann von den vertraglich niedergelegten Befugnissen jederzeit wieder Gebrauch gemacht werden, so etwa auch von einem Weisungs- und Kündigungsrecht. Es ist daher konsequent und im Hinblick auf größtmögliche Rechtssicherheit geboten, eine von Anfang an latent vorhandene Rechtsmacht auch dann für eine abhängige Beschäftigung ausschlaggebend sein zu lassen, wenn von ihr konkret (noch) kein Gebrauch gemacht worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen.