LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2022
L 1 BA 28/19
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
NZI 2022, 810
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 BA 32/18

Sozialversicherungsfreiheit für eine Tätigkeit als Vorstand einer gemeinnützigen StiftungDoppeltes Stimmrecht eines Vorstands

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 28/19

DRsp Nr. 2022/15080

Sozialversicherungsfreiheit für eine Tätigkeit als Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung Doppeltes Stimmrecht eines Vorstands

Ein Vorstandsmitglied einer Stiftung kann beschäftigt iSd § 7 Abs 1 SGB IV sein, auch wenn es durch ein doppeltes Stimmrecht Vorstandsbeschlüsse blockieren kann und es auch kein den Vorstand kontrollierendes weiteres Organ der Stiftung gibt.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit steht ein Prüfbescheid mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt 30.096,36 € für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015.

Die seit 1999 bestehende Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist gemeinnützig und wurde in Umsetzung des letzten Willens des Stifters gegründet.