BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 KR 3/17 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 867
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 386/14
SG Kassel, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 86/13

Sozialversicherungsfreiheit eines Opernchorsängers bei der Mitwirkung als Choraushilfe während zwei Aufführungen bei fehlender Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die ArbeitsorganisationAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 3/17 R

DRsp Nr. 2018/8643

Sozialversicherungsfreiheit eines Opernchorsängers bei der Mitwirkung als Choraushilfe während zwei Aufführungen bei fehlender Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Bühnenkünstler stehen nicht in einer abhängigen Beschäftigung, wenn sich die Tätigkeit im Wesentlichen im Bühnenauftritt erschöpft und lediglich Rahmenvorgaben hinsichtlich Ort und Zeit der Aufführung sowie des "groben" Inhalts der Darbietung, innerhalb derer die übernommene Dienstleistung zu erbringen ist, zu beachten sind (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 19).

1. Die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt und in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtetwerden.2. Die einzelnen Umstände müssen nachvollziehbar nach den Gesetzen der Logik entsprechend gegeneinander abgewogen werden. 3. Ferner muss ausgeschlossen werden, dass die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nur zum Schein getroffen wurden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.