LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2016
L 4 R 4979/15
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3218/14

Sozialversicherungsfreiheit einer zahnmedizinischen VerwaltungsassistentinAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen L 4 R 4979/15

DRsp Nr. 2016/16322

Sozialversicherungsfreiheit einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Zur selbständigen Tätigkeit einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin.

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Tenor