Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf € 8.468,55 festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt € 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
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