LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 1 R 95/10
Normen:
BGB § 181; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 34/08

Sozialversicherungsfreiheit des Fremdgeschäftsführers in einer Familiengesellschaft mit freier Hand in der Führung der Geschicke der GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 1 R 95/10

DRsp Nr. 2015/3265

Sozialversicherungsfreiheit des Fremdgeschäftsführers in einer Familiengesellschaft mit freier Hand in der Führung der Geschicke der GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung iSv § 7 abs 1 SGB IV eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist nicht maßgeblich von der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung (Geschäftsführervertrag) auszugehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entgegenstehen und erkennbar eine Familien-GmbH betrieben wurde (hier: fehlende Weisungsgebundenheit, Selbstkontrahierungsbefugnis, frühere Alleininhaberschaft als Einzelfirma des Geschäftsführers, Umwandlung des selbstständig betriebenen kaufmännischen Unternehmens in eine GmbH, Eintragung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Bestellung des bisherigen Betriebsinhabers als Geschäftsführer ("Kopf und Seele") mit dem Ziel der Abmilderung möglicher Scheidungsfolgen).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.295,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;