BSG - Beschluss vom 17.03.2017
B 12 KR 86/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 290/13
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 441/12

SozialversicherungsbeitragspflichtVerfahrensrügeGehörsverletzungUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 86/16 B

DRsp Nr. 2017/10535

Sozialversicherungsbeitragspflicht Verfahrensrüge Gehörsverletzung Unbeachteter Beweisantrag

1. Ein als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Ein Beweisantrag muss, um der hiermit verbundenen Warnfunktion genügen zu können, der Tatsacheninstanz unmittelbar vor deren abschließender Entscheidung vor Augen führen, dass der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärung als in einem bestimmten Punkt noch nicht erfüllt ansieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 025,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I