BSG - Beschluss vom 17.03.2017
B 12 R 48/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 455/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 37/12

SozialversicherungsbeitragspflichtMinderheitsgesellschafter-GeschäftsführerSchönwetter-SelbstständigkeitGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 48/16 B

DRsp Nr. 2017/10536

Sozialversicherungsbeitragspflicht Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Schönwetter-Selbstständigkeit Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.