BSG - Beschluss vom 11.01.2017
B 12 R 25/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 502/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1064/11

SozialversicherungsbeitragspflichtKopf-und-Seele-RechtsprechungGrundsatzrügeAbstrakt-generelle Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen B 12 R 25/16 B

DRsp Nr. 2017/9694

Sozialversicherungsbeitragspflicht Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Grundsatzrüge Abstrakt-generelle Rechtsfrage

1. Die Frage, "ob auch Prokuristen des Unternehmens von der Aufgabe der alten 'Kopf-und-Seele-Rechtsprechung' mit umfasst sind?", ist keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Prokuristin der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.8.2010 bis 31.1.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.