BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 12 R 30/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3635/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 772/13

SozialversicherungsbeitragspflichtGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHVerfahrensrügeGehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 12 R 30/16 B

DRsp Nr. 2017/10502

Sozialversicherungsbeitragspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verfahrensrüge Gehörsverletzung

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. 3. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.