BSG - Beschluss vom 18.01.2017
B 12 R 47/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 488/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1090/12

SozialversicherungsbeitragspflichtDivergenzrügeHinreichende Bezeichnung einer AbweichungUnzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen B 12 R 47/16 B

DRsp Nr. 2017/9875

Sozialversicherungsbeitragspflicht Divergenzrüge Hinreichende Bezeichnung einer Abweichung Unzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Mit dem Vortrag, dass das LSG entgegen der Rechtsprechung des BSG "nicht ein 'Gesamtbild' der Tätigkeit und der tatsächlichen Verhältnisse" berücksichtigt und eine "Gesamtbetrachtung der Tätigkeit" unterlassen hätte, wird nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. 4. Es wird im Kern vielmehr - unzulässig - die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gerügt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette: