BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 R 65/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 504/15
SG Augsburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 61/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht von SchlachternGrundsatzrügeMitarbeit von Kommanditisten in ihrer KommanditgesellschaftVermeintliche materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 65/17 B

DRsp Nr. 2018/8718

Sozialversicherungsbeitragspflicht von Schlachtern Grundsatzrüge Mitarbeit von Kommanditisten in ihrer Kommanditgesellschaft Vermeintliche materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht auf eine vermeintliche materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladenen zu 1. bis 3. als "mitarbeitende Kommanditisten" der klagenden UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG in ihrer für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Schlachter aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen.