Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2019 aufgehoben.
Die Klage wird angewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV> darüber, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Notarzt in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2019 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung <GRV> sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.
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