LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2022
L 26 BA 7/20
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 193 KR 160/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Kurskoordinatorin für medizinische FortbildungenAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEinbindung in die Arbeitsorganisation eines BetriebsFehlendes Unternehmerrisiko

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen L 26 BA 7/20

DRsp Nr. 2022/5958

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Kurskoordinatorin für medizinische Fortbildungen Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Einbindung in die Arbeitsorganisation eines Betriebs Fehlendes Unternehmerrisiko

Die für einen Wirtschaftsbetrieb, der in eigenem Namen medizinische Fortbildungen im Rahmen strikt vorgegebener Kursformate anbietet und durchführt, als Kurskoordinatorin aufgrund entsprechender Rahmen- und Einzelverträge Tätige ist als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig, wenn sie fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden ist, weil sie keine wesentlichen Gestaltungsspielräume hat und darüber hinaus kein erhebliches Unternehmerrisiko trägt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen .

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 197a;

Tatbestand