LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018
L 4 R 3961/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 5005/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Rund-um-Pflege-AssistentenAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungBewertung der einzelnen ArbeitseinsätzeTätigkeit rund-um-die-Uhr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 4 R 3961/15

DRsp Nr. 2018/10129

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Rund-um-Pflege-Assistenten Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze Tätigkeit rund-um-die-Uhr

Zum versicherungsrechtlichen Status eines "Rund-um-Pflege"-Assistenten eines an einer schweren Muskelerkrankung leidenden Menschen, dem für die Leistungen zu seiner Betreuung ein persönliches Budget bewilligt ist (hier: versicherungspflichtige Beschäftigung).

1. Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist sowohl nach der Rechtsprechung des BAG als auch des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war.2. Für die Abgrenzung ist eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze erforderlich. 3. Allein eine Tätigkeit "rund-um-die-Uhr" an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen zwingt - auch mit Blick auf arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand