BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 R 45/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1142/14
SG Gotha, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4757/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KurierfahrersVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 45/17 B

DRsp Nr. 2018/8207

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kurierfahrers Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Gehörsrüge

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dargelegt, wenn detailliert aufgezeigt wird, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen wurde, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen. 2. Gerichte müssen die Ausführungen der Prozessbeteiligten lediglich zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I