LSG Bayern - Urteil vom 27.04.2018
L 16 R 5144/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 674/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KurierfahrersIm Voraus festgelegte Zeiten und FahrtroutenVorliegen eines unternehmerischen Risikos

LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen L 16 R 5144/16

DRsp Nr. 2018/12204

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kurierfahrers Im Voraus festgelegte Zeiten und Fahrtrouten Vorliegen eines unternehmerischen Risikos

1. Allein aus der Tatsache, dass Fahrer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, bei der Übernahme, Beförderung und Auslieferung von Fracht sich an im Voraus festgelegte Zeiten und Fahrtrouten zu halten, kann nicht auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden.2. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft und/oder größere Verdienstchancen gegenüber stehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Juli 2016 und die Bescheide vom 2. Januar 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 5. September 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und insoweit nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

II. III.