LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2018
L 8 R 1052/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 814/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KrankenpflegersAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitKeine Berücksichtigung von Berufs- oder TätigkeitskatalogenUnternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 8 R 1052/14

DRsp Nr. 2018/9376

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Krankenpflegers Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Keine Berücksichtigung von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen Unternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit

1. Bei der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Die entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender Selbstständigkeit andererseits erfolgt anhand abstrakter Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen. 3. Bestimmte Tätigkeiten können sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. 4. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § Abs. S. 1;