Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2016 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 am 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
Die gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu ¾ zu erstatten.
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