LSG Thüringen - Urteil vom 28.03.2018
L 12 R 1537/16
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1909/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KameramannesZulässiger Gegenstand einer StatusfeststellungFehlende Dauerbeziehung zwischen Auftragnehmer und AuftraggeberAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Thüringen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 12 R 1537/16

DRsp Nr. 2018/18385

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kameramannes Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung Fehlende Dauerbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

1. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen ohne Dauerbeziehung für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2016 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 am 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu ¾ zu erstatten.