LSG Thüringen - Urteil vom 11.04.2018
L 3 R 1247/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1332/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Beraters und SoftwarenentwicklersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungTypisierende BetrachtungEntscheidendes Gesamtbild

LSG Thüringen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 3 R 1247/16

DRsp Nr. 2018/13255

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Beraters und Softwarenentwicklers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Typisierende Betrachtung Entscheidendes Gesamtbild

1. Die Tatbestände der Versicherungs- und Beitragspflicht sind nicht scharf konturiert und einfach zu subsumieren, weil die Rechtsfigur des Typus der versicherten Personen nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben wird. 2. Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt das Gesetz voraus und übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit realtypisch im Durchschnittsfall vorfindet. 3. Es müssen nicht immer sämtliche als idealtypisch erkannten Merkmale einer Beschäftigung vorliegen; diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein und je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien, wobei das Gesamtbild maßgebend ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand: