ArbG Berlin, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 407/89
Sozialversicherungsanteile: Rückforderung durch Arbeitgeber nach Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers in Höhe des Bruttoentgelts und Nichtabführung der Anteile
LAG Berlin, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 13 Sa 23/90
DRsp Nr. 2002/8198
Sozialversicherungsanteile: Rückforderung durch Arbeitgeber nach Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers in Höhe des Bruttoentgelts und Nichtabführung der Anteile
1. Wenn ein Arbeitnehmer aus einem vollstreckbaren Bruttolohnanteil im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829 ff. ZPO von einem Bankkonto des Arbeitgebers den gesamten Bruttobetrag einzieht, ist er verpflichtet, von sich aus die von ihm zu tragenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu entrichten.2. Unterlässt er dies und wird der Arbeitgeber daraufhin von dem Sozialversicherungsträger auf Zahlung auch der Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Betrag zu erstatten. § 28g Sätze 2 und 3 SGB IV steht dem Erstattungsanspruch in einem solchen Falle nicht entgegen.