BSG - Beschluß vom 05.07.2006
B 11a AL 5/06 BH
Normen:
SGB III § 160 § 162 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 11/04
SG Berlin, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 730/01

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch beim Anspruch auf Übergangsgeld

BSG, Beschluß vom 05.07.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 5/06 BH

DRsp Nr. 2006/25483

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch beim Anspruch auf Übergangsgeld

Für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt kein Raum, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, wobei die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme als tatbestandliche Voraussetzung eines Übergangsgeldanspruchs nach § 160 SGB III nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 160 § 162 S. 3 ;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Übergangsgeld (Übg) während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.

Der 1968 geborene Kläger war von 1989 bis 1997 als Beamter bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (>BfA<, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) tätig. Anschließend bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Oktober 1998 originäre Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Auf Grund eines im Mai 1997 gestellten Antrags auf berufliche Rehabilitation durchlief der Kläger in der Zeit vom 1. September 1999 bis 27. August 2000 die streitbefangene Trainingsmaßnahme, ab dem 1. September 2000 eine - später abgebrochene - Umschulung zum Informatikkaufmann.