LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.04.2004
L 5 RJ 136/03
Normen:
SGB I § 14 ; SGB VI § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 § 115 Abs. 6 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 103/01

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Pflichtverletzung des Versicherungsträgers - Spontanberatung zum Beginn der Altersrente für Berufsunfähige

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen L 5 RJ 136/03

DRsp Nr. 2005/19054

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Pflichtverletzung des Versicherungsträgers - Spontanberatung zum Beginn der Altersrente für Berufsunfähige

1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm auf Grund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.2. Konkreter Anlass für eine Spontanberatung besteht im Rahmen der Massenverwaltung nicht schon bei einer automatisierten Bearbeitung des Versicherungs- oder Leistungsverhältnisses des betreffenden Versicherten, sondern nur dann, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich hiermit befassen muss und sich dabei klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.