LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2015
L 4 R 2666/13
Normen:
SGB 10 § 33 Abs. 3 S 1; SGG § 85 Abs. 3 S 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 830/12

Sozialrecht

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen L 4 R 2666/13

DRsp Nr. 2015/6467

Sozialrecht

Die formelle Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheides setzt nicht voraus, dass dieser von den an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen handschriftlich unterzeichnet worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 10 § 33 Abs. 3 S 1; SGG § 85 Abs. 3 S 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im sogenannten Zugunstenverfahren um die Anerkennung der Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG).