Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berechtigung des Beklagten zur Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers.
Bei dem 1956 geborenen Kläger wurde im Juni 1992 ein malignes Teratom des rechten Hodens diagnostiziert, welches mit Entfernung des rechten Hodens und der dazu gehörigen Lymphknoten behandelt worden ist.
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