LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2015
L 8 SB 2523/14
Normen:
SGB 10 § 48 Abs. 4; SGB 10 § 45 Abs. 3 S 3; SozR 3 1300 § 48 Nr. 22 S 30;
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9a RV 20/90
SG Ulm, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 2788/12

Sozialrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen L 8 SB 2523/14

DRsp Nr. 2015/5361

Sozialrecht

1. Die Zehn-Jahres-Frist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X gilt nur für eine rückwirkende Aufhebung, eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist nach der an der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck orientierten Auslegung dadurch nicht ausgeschlossen (so bereits BSG Urt. v. 11.12.1992 - 9a RV 20/90 -). Diese Auslegung kann sich auch bei Anwendung des § 48 Abs. 4 SGB X auf Verwaltungsakte, die keine Geldleistung betreffen, auf die - nach der BSG-Entscheidung erfolgte - Rechtsänderung des § 45 Abs. 3 SGB X zu Verwaltungsakten über eine laufende Geldleistung (BGBl. I 1998, 688) stützen.2. Diese Aufhebung ist zwingend, ein Ermessen steht der Behörde nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB 10 § 48 Abs. 4; SGB 10 § 45 Abs. 3 S 3; SozR 3 1300 § 48 Nr. 22 S 30;

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung des Beklagten zur Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers.

Bei dem 1956 geborenen Kläger wurde im Juni 1992 ein malignes Teratom des rechten Hodens diagnostiziert, welches mit Entfernung des rechten Hodens und der dazu gehörigen Lymphknoten behandelt worden ist.