Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Sozialpolitik: Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen
EuGH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen Rs C-54/07
DRsp Nr. 2008/15904
Sozialpolitik: Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen
»1. Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.
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