EuGH - Urteil vom 26.09.2000
Rs C-322/98
Normen:
BGB § 611a ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 Absatz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 38
BB 2000, 2461
DStR 2000, 1925
NJW 2001, 1048
ZIP 2000, 1947
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 38/97

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassungsbedingungen

EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-322/98

DRsp Nr. 2004/8318

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassungsbedingungen

[Bärbel Kachelmann gegen Bankhaus Hermann Lampe KG] Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen stehen einer Auslegung einer nationalen Bestimmung wie § 1 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung nicht entgegen, nach der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines Teilzeitarbeitsplatzes vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.

Normenkette:

BGB § 611a ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 Absatz 1 ;

Gründe: