Die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2009 –
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
A
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K2 D2 GmbH und Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet war.
Am 20.08.2008 nahm die Schuldnerin, in deren Betrieb in H2 seinerzeit noch ca. 35 Mitarbeiter beschäftigt waren, und der Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen einer von der Schuldnerin geplanten Betriebsstilllegung auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Warenbestand der Schuldnerin zum Teil schon veräußert.
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