LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.1997
13 Sa 841/97
Normen:
BGB §§ 133 134 157 ; BetrVG §§ 77 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 202/97

Sozialplananspruch: Höhe - Berücksichtigung der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich einer Ehescheidung erlittenen Nachteile

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 13 Sa 841/97

DRsp Nr. 2002/8460

Sozialplananspruch: Höhe - Berücksichtigung der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich einer Ehescheidung erlittenen Nachteile

Die Zusage des Arbeitgebers im Sozialplan, den Arbeitnehmer für eine Übergangszeit so zu stellen, daß er 90 % seiner letzten monatlichen Nettobezüge erhält, umfasst nicht die Verpflichtung, Nachteile auszugleichen, die der Arbeitnehmer aus dem Versorgungsausgleich bei Scheidung seiner Ehe erleidet.

Normenkette:

BGB §§ 133 134 157 ; BetrVG §§ 77 112 ;

Tatbestand

Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einer Vereinbarung, die anläßlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb für die Übergangszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres getroffen wurde.

Die Parteien vereinbarten in Übereinstimmung mit dem Sozialplan wie folgt:

Während der Übergangszeit werden Sie wirtschaftlich so gestellt, daß Sie 90 % Ihrer letzten monatlichen Netto-Regelbezüge erhalten. Dabei rechnen wir das Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente und die betriebliche Versorgungsleistung an.

90 % der letzten monatlichen Netto-Regelbezüge des Klägers kürzen sich um den Betrag eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.