BAG - Urteil vom 11.02.1998
10 AZR 565/97
Normen:
BGB §§ 133 134 157 ; BetrVG §§ 77 112 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 841/97
ArbG Oberhausen, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 202/97

Sozialplananspruch: Höhe - Berücksichtigung der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich einer Ehescheidung erlittenen Nachteile

BAG, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 565/97

DRsp Nr. 2002/7549

Sozialplananspruch: Höhe - Berücksichtigung der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich einer Ehescheidung erlittenen Nachteile

Haben die Partein den Ausschluss von Ausgleichszahlungen nach Beendigung der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers und nach Beginn des Rentenbezuges vereinbart, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie die Rentenminderung auf Grund des Versorgungsausgleiches bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen unberücksichtigt lassen wollten.

Normenkette:

BGB §§ 133 134 157 ; BetrVG §§ 77 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Ausgleichszahlungen aus einem Sozialplan.

Der am 2. September 1936 geborene Kläger war seit 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied auf Grund eines schriftlichen Aufhebungsvertrages vom 6. Januar 1992 am 31. Dezember 1993 bei der Beklagten aus.

Dieser Aufhebungsvertrag lautet - soweit vorliegend von Interesse:

"...

Das Arbeitsverhältnis endet auf unsere Veranlassung im gegenseitigen Einvernehmen am 31.12.1993.

Im Anschluß daran melden Sie sich arbeitslos, um die Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes zu erfüllen.