LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2011
10 Sa 547/10
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; EGRL 78/2000;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 665/10

Sozialplanabfindung für rentennahen Arbeitnehmer; unbegründete Zahlungsklage bei sachgerechter Altersbenachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 547/10

DRsp Nr. 2011/7495

Sozialplanabfindung für rentennahen Arbeitnehmer; unbegründete Zahlungsklage bei sachgerechter Altersbenachteiligung

1. Mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen. 2. Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, der zwischen "rentenfernen" und "rentennahen" Jahrgängen unterscheidet, ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt und verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 78/2007/EG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2010, Az.: 4 Ca 665/10, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag zu 4.1. a) auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 156.695,42 brutto abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; EGRL 78/2000;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe einer Sozialplanabfindung.