LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2011
6 Sa 613/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs.1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5887/10

Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Altersbenachteiligung durch Beschränkung der Abfindung auf frühestmöglichen Rentenbezug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 613/11

DRsp Nr. 2011/19733

Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Altersbenachteiligung durch Beschränkung der Abfindung auf frühestmöglichen Rentenbezug

1. Die Betriebsparteien dürfen in einem Sozialplan unterschiedliche Berechnungsformeln für Abfindungen rentennaher und rentenferner Jahrgänge zugrunde legen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn als Stichtag die Vollendung des 58. Lebensjahres zugrunde gelegt wird. 2.Für die rentennahen Jahrgänge kann die Abfindung so berechnet werden, dass die Zeit bis zum regulären Renteneintritt überbrückt wird. Hingegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Abfindung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu begrenzen, sofern der Arbeitnehmer die Rente nur mit einer Kürzung beanspruchen könnte und sich entschließt, keine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Die Grundsätze, die der EuGH mit der Entscheidung vom 12.10.2010 - C-499/08 - ("Andersen") aufgestellt hat, sind auch bei Sozialplänen zu beachten (Abweichung von LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -). Ob etwas anderes dann gilt, wenn derart wenige Mittel vorhanden sind, dass ein angemessener Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes für sämtliche Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, bleibt unentschieden.

Tenor

I.