LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.1998
4 Sa 133/97
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 237
BB 1998, 2646
DStR 1998, 1764
NZA-RR 1999, 142
ZTR 1998, 474
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 356/96

Sozialplanabfindung: Berechnung - Dauer der Betriebszugehörigkeit - Nichtberücksichtigung von Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses - Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 133/97

DRsp Nr. 2002/3534

Sozialplanabfindung: Berechnung - Dauer der Betriebszugehörigkeit - Nichtberücksichtigung von Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses - Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit

Wird im Sozialplan die Höhe der Abfindung bei Entlassungen (nahezu) ausschließlich durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit (in Verbindung mit dem Monatsverdienst) bestimmt, so ist es unbillig, Ruhenszeiten des Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung für die Dauer der Betriebszugehörigkeit auszunehmen. Damit wird entscheidend der zu beachtende Normzweck des § 112 Abs. 1, 5 BetrVG verfehlt, wonach Sozialplanabfindungen als Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis (oder bis zum Bezug von Altersruhegeld) dienen sollen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aufgrund des Sozialplanes vom 31. Mai 1995 (SP), der im Hinblick auf die Schließung des Betriebes S von der Beklagten aufgestellt wurde.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.