LAG Köln - Urteil vom 02.04.2009
7 Sa 1424/08
Normen:
BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2243/07

Sozialplanabfindung bei vertraglich vereinbarten variablen Gehaltsbestanteilen

LAG Köln, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1424/08

DRsp Nr. 2009/20628

Sozialplanabfindung bei vertraglich vereinbarten variablen Gehaltsbestanteilen

Es steht mit Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang, wenn die Betriebspartner in das Gehalt, das für die Berechnung der Abfindungshöhe maßgeblich ist, auch variable Gehaltsbestandteile einbeziehen, wenn diese individual-vertraglich vereinbart sind, andere erfolgsabhängige Vergütungen, die lediglich auf der Basis von Betriebsvereinbarungen oder freiwillig gezahlt werden, aber nicht.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2008 in Sachen 10 Ca 2243/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 20.08.2008 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 29.10.2008 zugestellt. Die Beklagte hat am 25.11.2008 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 29.01.2009 - am 28.01.2009 begründen lassen.