BAG - Urteil vom 07.06.2011
1 AZR 34/10
Fundstellen:
ArbRB 2011, 368
BAG-Pressemitteilung Nr. 46/11
BAGE 138, 107
NZA 2011, 1370
ZIP 2011, 2268
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 577/09
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5101/08

Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

BAG, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 34/10

DRsp Nr. 2011/12013

Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgenommen werden, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen ist. Orientierungssätze: 1. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht explizit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. 2. Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt nur dann vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Es ist dabei Aufgabe der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen zu prüfen, ob eine vergleichbare Situation vorliegt.