BAG - Beschluss vom 15.03.2011
1 ABR 97/09
Normen:
AktG § 302; AktG § 317; BGB § 826; BetrVG § 112; BetrVG § 76 Abs. 5; UmwG § 123; UmwG § 133; UmwG § 134; ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 266
BAGE 137, 203
BB 2012, 2184
NZA 2011, 1112
ZIP 2011, 1433
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 68/08
ArbG Darmstadt, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 42/07

Sozialplanabfindung; Begrenzung der Höhe der Sozialplanabfindung bei Bemessungsdurchgriff im Konzern

BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 97/09

DRsp Nr. 2011/12955

Sozialplanabfindung; Begrenzung der Höhe der Sozialplanabfindung bei Bemessungsdurchgriff im Konzern

Ist für eine Betriebsgesellschaft iSd. § 134 Abs. 1 UmwG ein Sozialplan aufzustellen, darf die Einigungsstelle für die Bemessung des Sozialplanvolumens auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Anlagegesellschaft iSd. § 134 Abs. 1 UmwG berücksichtigen. Der Bemessungsdurchgriff ist jedoch der Höhe nach auf die der Betriebsgesellschaft bei der Spaltung entzogenen Vermögensteile begrenzt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 4 TaBV 68/08 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2008 - 12 BV 42/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AktG § 302; AktG § 317; BGB § 826; BetrVG § 112; BetrVG § 76 Abs. 5; UmwG § 123; UmwG § 133; UmwG § 134; ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch beschlossenen Sozialplans.

Die Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin betrieb seit dem Jahre 2006 eine Rehabilitationsklinik (O). Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin ist die Ka San AG (KASANAG). Diese wiederum stand im streitbefangenen Zeitraum zu 93,8 % im Eigentum der M-Kliniken AG.