LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.03.2011
2 Sa 593/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 112 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 680/10

Sozialplan mit Dauerregelungen bei Betriebsschließung; Zuständigkeit des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes für ablösende Betriebsvereinbarung; Feststellungsklage des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit des einseitigen Entzugs einer durch Sozialplan geregelten Befugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 593/10

DRsp Nr. 2011/10672

Sozialplan mit Dauerregelungen bei Betriebsschließung; Zuständigkeit des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes für ablösende Betriebsvereinbarung; Feststellungsklage des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit des einseitigen Entzugs einer durch Sozialplan geregelten Befugnis

Ein Sozialplan kann auch Dauerregelungen enthalten. Wird er anlässlich einer Betriebsschließung geschlossen und begünstigt er Arbeitnehmer, die in einen anderen Betrieb des Unternehmens wechseln, ist für die Entgegennahme der Kündigung, die Neuverhandlung oder der Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zuständig.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.09.2010 - 4 Ca 680/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 112 Abs. 4;

Tatbestand: