Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1992 - 1995, Urlaubsabgeltung für das Jahr 1992 sowie einer Abfindung nach dem Sozialplan vom 29. November 1994.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48.521,35 DM brutto (nebst Zinsen) zu zahlen und hat im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung (in vollem Umfang) weiterverfolgt. - Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellung zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1998 Bezug genommen.
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