BAG - Urteil vom 01.02.2011
1 AZR 471/09
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1059/08
ArbG Wiesbaden, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2516/07

Sozialplan; Ausgleichsbedarf von das Arbeitsverhältnis auf eigene Veranlassung beendenden Arbeitnehmern; Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 471/09

DRsp Nr. 2011/9406

Sozialplan; Ausgleichsbedarf von das Arbeitsverhältnis auf eigene Veranlassung beendenden Arbeitnehmern; Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern

1. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien beim Abschluss eines Sozialplans davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben. 2. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nach einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und einer sich daran anschließenden außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Termin der außerordentlichen Kündigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers geendet hat, kann dieser in der Regel später nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in Bezug auf Sozialplanabfindungen mit Arbeitnehmern gleichzubehandeln, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2009 - 6/18 Sa 1059/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!