BAG - Urteil vom 01.02.2011
1 AZR 417/09
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 75; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA 2011, 880
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 891/08
ArbG Köln, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7372/07

Sozialplan; Ausgleichsbedarf von das Arbeitsverhältnis auf eigene Veranlassung beendenden Arbeitnehmern; Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 417/09

DRsp Nr. 2011/9404

Sozialplan; Ausgleichsbedarf von das Arbeitsverhältnis auf eigene Veranlassung beendenden Arbeitnehmern; Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien beim Abschluss eines Sozialplans davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben. 2. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nach einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und einer sich daran anschließenden außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Termin der außerordentlichen Kündigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers geendet hat, kann dieser in der Regel später nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in Bezug auf Sozialplanabfindungen mit Arbeitnehmern gleichzubehandeln, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Februar 2009 - 10 Sa 891/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.