LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1997
18 Sa 596/97
Normen:
BGB §§ 133 157 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 475
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5261/96

Sozialplan: Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung - Darlegungslast des Arbeitnehemrs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 18 Sa 596/97

DRsp Nr. 2002/8471

Sozialplan: Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung - Darlegungslast des Arbeitnehemrs

Ist nach dem Sozialplan Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen, dass durch die Eigenkündigung des Mitarbeiters eine betriebsbedingte Kündigung eines anderen Mitarbeiters vermieden wird, hat der Anspruchsteller dies substantiiert darzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 315 Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.

Der Kläger war seit dem 15.06.1990 zuletzt als Qualitätssicherungskontrolleur bei der Beklagten beschäftigt.

Nachdem die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat unter dem 26.01.1996 einen

Interessenausgleich und Sozialplan, mit dem ein erheblicher Personalabbau einherging. In dem Sozialplan heißt es auszugsweise wie folgt:

"1. Geltungsbereich

1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG, die wegen der im Interessenausgleich vom 26.01.1996 beschriebenen sozialplanpflichtigen Maßnahme

a) einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen b) oder denen betriebsbedingt gekündigt wird.