Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.
Der Kläger war seit dem 15.06.1990 zuletzt als Qualitätssicherungskontrolleur bei der Beklagten beschäftigt.
Nachdem die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat unter dem 26.01.1996 einen
Interessenausgleich und Sozialplan, mit dem ein erheblicher Personalabbau einherging. In dem Sozialplan heißt es auszugsweise wie folgt:
"1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG, die wegen der im Interessenausgleich vom 26.01.1996 beschriebenen sozialplanpflichtigen Maßnahme
a) einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen b) oder denen betriebsbedingt gekündigt wird.
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