LAG München - Urteil vom 04.03.1997
6 Sa 747/95
Normen:
BetrVG §§ 75 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15398/94

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzung des Entstehens - Auslegung

LAG München, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 747/95

DRsp Nr. 2002/15043

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzung des Entstehens - Auslegung

Enthält ein Sozialplan die Regelung, dass alle Mitarbeiter, die ab einem bestimmten Datum eine Eigenkündigung ausgesprochen haben, Anspruch auf Abfindung haben, so gilt dieser Sozialplan nicht für Mitarbeiter, die vor diesem Datum gekündigt haben, da er insoweit keine Regelungslücke enthält.

Normenkette:

BetrVG §§ 75 111 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 25.02.1998 - 10 AZR 453/97 -.

Vorinstanz: ArbG München, vom 29.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15398/94