BAG - Urteil vom 25.02.1998
10 AZR 453/97
Normen:
BetrVG §§ 75 111 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 747/95
ArbG München, vom 29.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15398/94

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzung des Entstehens - Auslegung

BAG, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 453/97

DRsp Nr. 2002/14828

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzung des Entstehens - Auslegung

1. Grundsätzlich können die Betriebspartner davon ausgehen, daß Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden, schon einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, der Verlust des Arbeitsplatzes sie also nicht so schwer trifft wie gekündigte Arbeitnehmer. 2. Allerdings können auch diese Arbeitnehmer noch einen - wenn auch geringeren - wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Die Betriebspartner sind dann frei in ihrer Entscheidung, ob diese Arbeitnehmer dafür einen geringeren Ausgleich erhalten sollen. 3. a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlaßt worden ist. § 75 BetrVG gebietet in einem solchen Falle den Betriebspartnern, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Eigenkündigung ausgeschieden sind, gleichzubehandeln. b) Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen, um so eine sonst notwendig werdende Kündigung zu vermeiden. Ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Normenkette:

BetrVG §§ 75 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Jubiläumszahlung.