LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1998
3 Sa 167/98
Normen:
BetrVG § 75 ;
Fundstellen:
NZA 1999, 166
NZA-RR 1998, 404
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach - 5 (4) Ca 1707/97 - 26.11.97,

Sozialplan: Abfindung und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 167/98

DRsp Nr. 2002/8341

Sozialplan: Abfindung und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Eine Differenzierung i.S. von § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG erweist sich dann als sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sie sich mithin als sachwidrig und willkürlich darstellt. 2. a) Die Betriebspartner haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die Anspruchsvoraussetzungen an bekannte und feststehende Umstände anzuknüpfen, welche ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand eine Berechnung des finanziellen Aufwandes ermöglichen. b) Sind die Betriebspartner berechtigt, bei der Vereinbarung eines Sozialplans darauf zu Bedacht zu nehmen, dass die vereinbarte Regelung praktikabel ist dürfen sie aus diesem Grund zur Vermeidung eines weiteren unzumutbaren Verwaltungsaufwandes die Anspruchsgrundlage an bekannte und feststehende Umstände anzuknüpfen. LCDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.11.1997 - 5 (4) Ca 1707/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 75 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.