ArbG Göttingen, vom 15.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/98
Sozialplan: Abfindung - Übernahme der Abfindungsregelung aus dem TV Rationalisierungsschutz für Angestellte - Ungleichbehandlung
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 14 TaBV 14/99
DRsp Nr. 2002/3962
Sozialplan: Abfindung - Übernahme der Abfindungsregelung aus dem TV Rationalisierungsschutz für Angestellte - Ungleichbehandlung
1. Die Abfindung des § 7 TV-Rat richtet sich vorrangig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und insoweit auch nach dem Lebensalter, als die Abfindungsbeträge ab dem 40. Lebensjahr bis zum 55. Lebensjahr stufenweise steigen und dann gleich bleiben.2. Die ausschließliche Übernahme dieses Systems genügt den Anforderungen des § 112 Abs. 5 Nr. 1BetrVG nicht, da die Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere den Gesichtspunkt, dass sich bestehende Unterhaltspflichten auf die Abfindungshöhe praktisch kaum auswirken. Ihr geringer Einfluss über die Höhe des Ortszuschlags als Bestandteil des maßgeblichen Monatsverdienstes reicht hierfür nicht aus. Es betrifft weiter den Umstand, dass die Höchstbeträge bei einem Ausscheiden ab dem 55. Lebensjahr erreicht werden und die Kürzungen bei rentennahem Ausscheiden entsprechend § 8 Abs. 2 TV-Rat erst relativ spät greifen. Hieraus ergibt sich eine generelle Benachteiligung von Arbeitnehmern, die etwa ab dem 50. Lebensjahr ausscheiden und ebenfalls geringe Aussichten auf dem Arbeitsmarkt haben, im Vergleich zu solchen Arbeitnehmern, die erheblich rentennäher, etwa im Alter von 62 Jahren ausscheiden.
Normenkette:
§ Abs. ;
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