Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2011 - 3 Ca 2807/09 - teilweise abgeändert, das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2010 in Höhe von Euro 2.011,00 aufrecht erhalten, das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 91,4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8,6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin (Mindest- und Fest-) Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2005 zu zahlen.
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