LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.2011
10 Sa 516/11
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2807/09

Sozialkassenverfahren; Anwendungsbereich des VTV; Erfasstwerden vom Geltungsbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 516/11

DRsp Nr. 2012/8529

Sozialkassenverfahren; Anwendungsbereich des VTV; Erfasstwerden vom Geltungsbereich

Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe vom 24.02.2006 für die Lohnunternehmen der Land- und Forstwirtschaft setzt nicht die Mitgliedschaft im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband, sondern allein das Erfasstwerden vom Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen vom 10.01.2003 voraus.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2011 - 3 Ca 2807/09 - teilweise abgeändert, das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2010 in Höhe von Euro 2.011,00 aufrecht erhalten, das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 91,4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8,6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin (Mindest- und Fest-) Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2005 zu zahlen.