LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2011
18 Sa 23/11
Normen:
VTV Gerüstbau § 1 Nr. 2; VTV Gerüstbau § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 305/10

Sozialkassenpflicht im Gerüstbaugewerbe; Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten als gewerbliche Tätigkeit des Gerüstbaus; Auskunftsklage der Sozialkasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 23/11

DRsp Nr. 2011/16120

Sozialkassenpflicht im Gerüstbaugewerbe; Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten als gewerbliche Tätigkeit des Gerüstbaus; Auskunftsklage der Sozialkasse

Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 - 7 Ca 305/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Gerüstbau § 1 Nr. 2; VTV Gerüstbau § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2009.

Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung.